Falsches Baujahr im Notarvertrag berechtigt zum Rücktritt

Wer ein Haus verkauft, sollte seine tatsächliche Beschaffenheit sorgfältig prüfen und keine Angaben im Kaufvertrag machen, über die er sich nicht sicher ist. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um ein Haus, das zwei Jahre älter war, als der Käufer angegeben hatte. Im notariellen Kaufvertrag stand: "Es handelt sich um ein Gebäude aus dem Jahr 1997." Das Haus war aber 1995 gebaut worden. Das Gericht sah darin eine Beschaffenheitsvereinbarung und bewertete die falsche Angabe als arglistige Täuschung, die sogar bei einer so geringfügigen Abweichung einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigt (OLG Hamm, 02.03.2017, 22 U 82/16).