Arbeitszimmer mit doppeltem Steuervorteil

Der Bundesfinanzhof hat gleich zwei Urteile (BFH, Az. VI R 53/12 und BFH, Az. VI R 86/13) zugunsten der Steuerzahler gefällt. Danach können Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner ab sofort jeweils beide maximal den gesetzlichen Betrag von 1.250 Euro als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn sie sich ein gemeinsames Homeoffice teilen. Bisher hing die Höhe der abziehbaren Kosten objektbezogen ausschließlich vom ­genutzten Raum ab und nicht von der Anzahl der Personen, die den Raum nutzen. Ein Lehrerpaar hatte geklagt, weil das Finanzamt jedem von ihnen nur die Hälfte des Höchstbetrages zugestanden hatte. Die obersten Finanzrichter entschieden jedoch, dass der Abzug jedem Steuerpflichtigen zu gewähren ist. Voraussetzung: Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, oder der Raum bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung.