Eigenbedarf: Kündigung durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarf wiegt das Interesse eines Mieters nicht schwerer als das eines Vermieters oder seiner Angehörigen.

Die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich gleichzusetzen mit der durch Miteigentümer- oder Erbengemeinschaften. Das Gericht musste abwägen zwischen dem Schutzbedürfnis eines Mieters vor dem Verdrängungsrisiko und dem Recht eines Eigentümers, sein Eigentum für sich selbst oder nahe Angehörige zu nutzen. Im konkreten Fall gründete eine Gruppe aus vier Personen 1991 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und kaufte ein Mehrfamilienhaus im begehrten Münchner Stadtteil Lehel. Die Sanierung und Aufteilung des Hauses begann im Jahr 1994, einige Wohnungen sind inzwischen verkauft. In dem Haus liegt auch die letzte noch nicht sanierte Wohnung, deren Mietern im September 2013 wegen Eigenbedarfs der Tochter eines der Gesellschafter gekündigt wurde. Die Kündigung sei rechtsmissbräuchlich und unwirksam, argumentierten die Mieter. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch zu gunsten des Vermieters (BGH, 14.12.2016, VIII ZR 232/15).