Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

Soll Teileigentum in Wohnungseigentum bzw. Wohn- in Teileigentum umgewandelt werden, müssen in jedem Fall alle Wohnungseigentümer zustimmen. Das gilt auch dann, wenn in der Gemeinschaftsordnung steht, dass für die Teileigentumseinheiten jede Art und Form der Nutzung zulässig ist, soweit diese behördlich genehmigt ist. Eine derartige Klausel erlaubt lediglich eine Änderung des tatsächlichen Gebrauchs und bestimmt das zulässige Maß der tatsächlichen Nutzung. Sie hat jedoch nicht zur Folge, dass die Eigentümer einer Umwandlung nicht mehr zustimmen müssen (OLG München, 11.11.2016, 34 Wx 264/16).